Familienzusammenführung

Regelmäßig hat der Ausländer, der entweder mit einem deutschen Staatsangehörigen, einem Staatsbürger der EU oder einem sonstigen Ausländer, die Möglichkeit, in Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung zu verbleiben. Je nach Umständen bedarf der Verbleib der vorherigen Erteilung eines sog. Nationalen Visums.

In der Regel gestaltet sich die Familienzusammenführung von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern von minderjährigen Kindern als relativ einfach. Andere Verwandte können nur im Rahmen der Familienzusammenführung in Deutschland verbleiben, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Die zu erfüllende Voraussetzungen machen aber das Verfahren unübersichtlich und fehleranfällig. 

Die Kanzlei Grueneberg berät und setzt den Verbleib des Familienmitgliedes durch.

 
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